Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Stiftergemeinschaft Justinuskirche“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main-Höchst.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein unterstützt die Restaurierung der Justinuskirche in Frankfurt am Main-Höchst und ihrer Ausstattung. Er will das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung und Pflege dieser Kirche verstärken. Die unter Denkmalschutz stehende Justinuskirche ist eine der ältesten deutschen Kirchen und das älteste erhaltene Bauwerk in Frankfurt. Neben ihrer geschichtlichen Bedeutung ist sie mit ihren karolingischen und gotischen Bauelementen sowie ihrer reichen Innenausstattung aus vielen Jahrhunderten ein bedeutendes Kulturdenkmal, dem nationale Bedeutung zukommt.
(2) Die Verwirklichung dieses Zweckes soll insbesondere durch
- Veranstaltungen, zum Beispiel Kirchenführungen und Konzerte;
- Publikationen, zum Beispiel schriftliche Erläuterungen zur Kirche und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Kirchengeschichte;
- die Beschaffung von Mitteln zur Finanzierung von Restaurierungsmaßnahmen herbei geführt werden.
§3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln.
(2) Es darf keine Person und kein Vorhaben durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder beim·Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die katholische Pfarrei St. Margareta Frankfurt am Main-Höchst mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für bauliche bzw. bauerhaltende Maßnahmen für die Justinuskirche sowie für Erhaltungsmaßnahmen der zum Zeitpunkt der Auflösung bzw. des Wegfalls des bisherigen Zwecks vorhandenen liturgischen Gegenstände in der Justinuskirche zu verwenden.
§4 Mitgliedschaft, Geschäftsjahr, Beitrag
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und sonstige Personenvereinigungen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens € 36 und ist im ersten Kalendervierteljahr zu entrichten. Über Veränderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann mit einzelnen Gruppen von Mitgliedern höhere Beiträge vereinbaren.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
(1) durch Tod oder durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person oder Personenvereinigung;
(2) durch Austritt aus dem Verein. Er ist dem Vorstand schriftlich zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erklären.
(3) durch Ausschließung
- durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Jahre im Rückstand ist;
- durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) Mitgliederversammlung
(2) Kuratorium
(3) Vorstand
(4) Kassenprüfer.
Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands auf drei Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Grundsätze der Gestaltung von Kooperationen des Vereins mit den zuständigen Stellen zur Erreichung des Vereinszwecks;
- das Budget des Folgejahres für die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen für die Justinuskirche.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden und des Kassenwartes sowie den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt die nach dieser Satzung erforderlichen Wahlen vor. Die Wahlentscheidungen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Ist nur eine Person zu wählen, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt; gewählt sind die Bewerber nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen; bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Die Wahl durch Akklamation ist zulässig. Schriftliche Wahl findet statt, wenn ein Mitglied es verlangt.
(6) Die Amtszeit der zu wählenden Funktionsträger beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Einladung ergeht schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen (Datum des Poststempels) mit Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß ergangen ist. Zulässig ist auch eine fristgerechte Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt angegebene E-Mail-Adresse.
(8) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(9) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Beschlußprotokoll geführt, das vom Vorsitzenden des Vorstands unterschrieben wird.
(10) Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung
- mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können nur gefaßt werden, wenn die zugrundeliegenden Anträge in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurden.
§8 Kuratorium
(1) Das Kuratorium, dem mindestens sechs Mitglieder angehören, setzt sich wie folgt zusammen:
- dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main;
- dem Pfarrer der katholischen Pfarrgemeinde St. Margareta, Frankfurt am Main-Höchst;
- einem Vertreter der Denkmalpflege des Landes Hessen;
- dem Vorsitzenden des Sachausschusses Justinuskirche der Höchster Pfarrgemeinde St. Margareta, Kirchort St. Josef Höchst, der vom Pfarrgemeinderat St. Margareta entsandt wird;
- dem Diözesankonservator des Bistums Limburg;
- drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden können;
- den Mitgliedern des Vorstands der Stiftergemeinschaft.
(2) Nimmt eines der in Ziffer 1 a) bis e) genannten Mitglieder die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht an, so kann die Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied wählen. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so entscheidet die Mitgliederversammlung über die Nachwahl und wählt gegebenenfalls ein anderes Mitglied. Das Ausscheiden aus dem Kuratorium ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums und dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Wahlzeit der gewählten Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
§9 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Die Kuratoriumsmitglieder setzen sich persönlich und öffentlich dafür ein, daß
- die Zielsetzungen des Vereins verbreitet und unterstützt werden und
- Spenden zur Erreichung des Vereinszwecks gesammelt werden.
(2) Das Kuratorium berät den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen einen aus mindestens vier Personen und höchstens sechs Personen bestehenden Fachausschuß, der wiederrum aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählt. Jeweils ein Mitglied des Fachausschusses sollte vom „Verein für Geschichte und Altertumskunde Höchst“ und von der „Bürgervereinigung Höchster Altstadt“ benannt und zur Wahl vorgeschlagen sein. Der Fachausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden mindestens einmal jährlich sowie auf Verlangen von Kuratorium oder Vorstand. Er berät das Kuratorium und den Vorstand in den die Justinuskirche betreffenden Sachfragen; bei Bedarf erarbeitet er ggf. erforderliche Stellungnahmen und fachliche Hinweise.
§10 Kuratoriumssitzungen und Beschlußfassung
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft die Kuratoriumssitzungen ein und leitet sie. Die geschäftsmäßige Vorbereitung und Betreuung der Kuratoriumssitzungen und ggf. die Durchführung der Empfehlungen des Kuratoriums obliegen dem Vorstand des Vereins. Die Kuratoriumssitzungen können sowohl in Präsenz als auch virtuell abgehalten werden.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn die Einladungen zur Kuratoriumssitzung mit einer Einladungsfrist von drei Wochen (Datum des Poststempels) und der Angabe der Tagesordnung ergangen sind. Einladungen per E-Mail mit dreiwöchigem Vorlauf sind ebenfalls zulässig. Beschlüsse für Empfehlungen an den Vorstand werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Ein Kuratoriumsmitglied kann im Verhinderungsfall einen stimmberechtigten Vertreter entsenden.
(4) Die bei der Sitzung anwesenden oder vertretenen Kuratoriumsmitglieder können mit der Mehrheit ihrer Stimmen die Tagesordnung ergänzen.
(5) Es wird eine Niederschrift über die Sitzung angefertigt, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums unterzeichnet wird.
§11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und den Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten.
§12 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ggf. der Empfehlungen des Kuratoriums sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet die Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über jede Vorstandssitzung wird ein Beschlußprotokoll geführt, das vom Vorsitzenden unterschrieben wird.
(4) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu geben. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang und führt Zahlungen für den Verein nach Maßgabe der Vorstandsbeschlüsse aus.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie überprüfen die Kassenführung und den Jahresabschluß sowie die Vermögensverwaltung durch den Vorstand und erstatten der Mitgliederversammlung und dem Kuratorium Bericht. Vorstand und Kassenwart haben die Überprüfungshandlungen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung der Stiftergemeinschaft Justinuskirche.
Frankfurt am Main-Höchst, 22. Juni 2026